Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht |
Kurztitel: | Wohnungseigentumsgesetz |
Abkürzung: | WEG (nicht amtlich) |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Zivilrecht |
Fundstellennachweis: | 403-1 |
Erlassen am: | 15. März 1951 (BGBl. I S. 175, 209 ) |
Inkrafttreten am: | 20. März 1951 |
Letzte Änderung durch: | Art. 4 G vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1962 ) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
13. Dezember 2014 (Art. 6 G vom 5. Dezember 2014) |
GESTA: | C002 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das bundesdeutsche Wohnungseigentumsgesetz (WEG, seltener auch WoEigG) vom 15. März 1951 regelt im Falle einer entsprechenden formellen Teilung eines Grundstücks durch Teilungserklärung das Eigentum an den einzelnen Wohnungen oder Gebäuden (Wohnungseigentum), an nicht zu Wohnzwecken genutzten Räumen oder Flächen (Teileigentum) und das Gemeinschaftseigentum am gemeinsamen Gebäude oder Grundstück.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt kein Eigentum an realen Gebäudeteilen und weist eigentumsrechtlich alle auf einem Grundstück errichteten Gebäude als wesentliche Bestandteile des Grundstücks ausschließlich dem Eigentümer dieses Grundstücks zu (§ 94 BGB), so dass an Gebäuden und erst recht an einzelnen Wohnungen kein selbständiges Eigentum bestehen kann. Das BGB sieht zwar in § 1093 ein Wohnungsrecht vor, dies kann aber den Zweck der Aufteilung eines Gebäudes in eigene Wohnungen (sog. Sondereigentum) nicht erfüllen.
Die Regelungen des BGB erwiesen sich daher als zu unflexibel. Nach dem Zweiten Weltkrieg zwang der Wohnraumbedarf dazu, Formen zu finden, wie Wohnraumsuchende an dessen Finanzierung beteiligt, zugleich aber auch einen realen Gegenwert als Eigentümer erhalten konnten. Diese Möglichkeit wurde durch das Gesetz im Jahre 1951 geschaffen.
Das Wohnungseigentumsgesetz regelt insbesondere:
Seit der Novellierung zahlreicher Vorschriften zum 1. Juli 2007 gelten die allgemeinen Vorschriften der ordentlichen Gerichtsbarkeit i.S.v. (§ 13 GVG), also nunmehr vor allem die Regelungen der Zivilprozessordnung und nicht mehr die der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Seither ist die zuvor schon von der Rechtsprechung ausgesprochene Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nunmehr in § 10 Abs. 6 WEG ausdrücklich geregelt.
Das Eigentumsrecht wird in dabei nach § 1 WEG in Wohnungseigentum, Sondereigentum und gemeinschaftliches Eigentum unterschieden.
Basisdaten | |
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Titel: | Wohnungseigentumsgesetz 2002 |
Langtitel: | Bundesgesetz über das Wohnungseigentum |
Abkürzung: | WEG 2002 |
Typ: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Republik Österreich |
Rechtsmaterie: | Zivilrecht |
Fundstelle: | BGBl. I Nr. 70/2002 |
Datum des Gesetzes: | 26. April 2002 |
Inkrafttretensdatum: | 1. Juli 2002 |
Letzte Änderung: | BGBl. I Nr. 30/2012 |
Gesetzestext: | Wohnungseigentumsgesetz 2002 |
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Das österreichische Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vom 26. April 2002 ist ein Bundesgesetz. Es regelt die Voraussetzungen, die Begründung, den Erwerb und das Erlöschen von Wohnungseigentum, die Rechte und Pflichten des Wohnungseigentümers und Wohnungseigentumsbewerbers, des Wohnungseigentumsorganisators und des Verwalters, die Verwaltung der Liegenschaft, die Eigentümergemeinschaft, den Ausschluss von Wohnungseigentümern, das vorläufige Wohnungseigentum des Alleineigentümers der Liegenschaft und das wohnungseigentumsrechtliche Außerstreitverfahren.