Basisdaten | |
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Titel: | Wehrdisziplinarordnung |
Abkürzung: | WDO |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Wehrrecht, Disziplinarrecht |
Fundstellennachweis: | 52-5 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 15. März 1957 (BGBl. I S. 189 ) |
Inkrafttreten am: | 1. April 1957 |
Neubekanntmachung vom: | 4. September 1972 (BGBl. I S. 1665 ) |
Letzte Neufassung vom: | 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093 ) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. Januar 2002 |
Letzte Änderung durch: | Art. 224 VO vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1507 ) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
8. September 2015 (Art. 627 VO vom 31. August 2015) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die Wehrdisziplinarordnung (WDO) regelt in der Bundesrepublik Deutschland die Würdigung besonderer Leistungen und die Ahndung von Dienstvergehen von Soldaten der Bundeswehr. Für besondere Leistungen werden „förmliche Anerkennungen“ ausgesprochen, Dienstvergehen können mit Disziplinarmaßnahmen belegt werden. Beide Arten von Disziplinarmaßnahmen werden in der Personalakte des Soldaten eingetragen, wobei eine Disziplinarmaßnahme anlässlich eines Dienstvergehens nach Ablauf von drei Jahren gelöscht wird.
Einfache Disziplinarmaßnahmen dürfen von den Disziplinarvorgesetzten verhängt werden, gerichtliche nur von den Truppendienstgerichten.
Als einfache Disziplinarmaßnahmen können verhängt werden:
Missbilligende Äußerungen des Disziplinarvorgesetzen sind nur dann ein Verweis, wenn dieser aktenkundig gemacht wird und dem Soldaten als Verweis mitgeteilt werden.
Nebeneinander können verhängt werden:
Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen[2] sind:
Die Disziplinarbefugnis kann nur durch Offiziere und den Bundesminister der Verteidigung ausgeübt werden. Die Befugnis steht nur den gesetzlich ermächtigten Offizieren, deren truppendienstlichen Vorgesetzten und den Vorgesetzten in vergleichbarer Dienststellung zu, die hierzu vom Bundesminister der Verteidigung ermächtigt wurden. Die Befugnis ist an die Dienststellung gebunden und kann nicht übertragen werden, jedoch geht sie bei Verhinderung des Inhabers automatisch auf den Stellvertreter über, sofern er Offizier ist, ansonsten geht sie auf den nächsthöheren Disziplinarvorgesetzen über. Verstöße von Sanitätsoffiziere gegen ärztlichen Pflichten werden immer durch den vorgesetzten Sanitätsoffizier (Fachvorgesetzter) geahndet, auch wenn dieser Verstoß mit einem Verstoß zusammentrifft der vom truppendienstlichen Vorgesetzten zu ahnden wäre.
Die Disziplinarbefugnis richtet sich zunächst nach der Dienststellung:
Außerdem haben die Vorgesetzten in jeweils entsprechenden Dienststellungen die zugehörige Disziplinarbefugnis. Wer sich in entsprechender Dienststellung befindet, wird vom Bundesminister festgestellt.
Ein Disziplinarvorgesetzter hat die Disziplinarbefugnis der nächsthöheren Stufe, wenn der sonst zuständige Disziplinarvorgesetzte nicht erreichbar und sofortiges Einschreiten zur Aufrechterhaltung der militärischen Disziplin erforderlich ist. Umgekehrt kann der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte bei denselben Voraussetzungen Maßnahmen des niedrigeren Vorgesetzten treffen.
Zuständig für die Ahndung eines Dienstvergehens ist immer der unterste Disziplinarvorgesetzte. Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist zuständig, wenn der nächsten Disziplinarvorgesetzten selbst an der Tat beteiligt ist, bei einer vorübergehenden Unterstellung die Tat von einem Dienstgradgleichen oder Dienstgradhöheren begangen wurde oder ein Vertrauensmann in bestimmten Fällen die Tat begangen hat. Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist außerdem zuständig, wenn der Zuständige meldet, dass seine Disziplinarbefugnis nicht ausreicht, er persönlich durch die Tat verletzt ist oder er sich für befangen hält.
Das Recht auf die Disziplinarbefugnis in Fällen, in denen sofortiges Einschreiten zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung notwendig ist, haben der örtliche Befehlshaber, der Führer von besonders zusammengestellten Abteilungen und Offiziere in ähnlichen Dienststellungen, wenn sie aufgrund ihrer Dienststellung keine höhere eigene Disziplinarbefugnis haben. Das Ausmaß ihrer Befugnis richtet sich dabei nach dem Dienstgrad; bei Stellvertretern ist der Dienstgrad des Stellvertreters maßgebend:
Chefärzte eines Bundeswehrkrankenhauses können die Disziplinarbefugnis ausüben, wenn ein Einschreiten sofort notwendig ist.
Besondere Leistungen in Form von vorbildlicher Pflichterfüllung oder herausragenden Einzeltaten können durch eine förmliche Anerkennung gewürdigt werden. Dies kann in Form einer Veröffentlichung im Tagesbefehl, im Kompaniebefehl oder im Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung geschehen, zusätzlich können bis zu 14 Arbeitstage Sonderurlaub gewährt werden.
Förmliche Anerkennung dürfen nur dann gewährt werden, wenn die Persönlichkeit des Soldaten es rechtfertigt und die Anerkennung auch gegenüber seinen Kameraden angemessen ist. Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn sich nachträglich ergibt, dass der Soldat nicht würdig war.
Für die Erteilung von förmlichen Anerkennungen sind zuständig:
Die Dauer des Sonderurlaubs, die ein Vorgesetzter festlegen darf, hängt von seiner Stellung ab:
Für die Bewilligung des Zeitpunkts des Sonderurlaubs ist dann der Vorgesetzte zuständig, der auch Erholungsurlaub genehmigt.