Die Rentenformel nach deutschem Recht dient zur Berechnung der Höhe der individuellen monatlichen gesetzlichen Rente. Sie ist in § 64 des Sechsten Buch Sozialgesetzbuch normiert (SGB VI). In dieser Formel werden die gesamten rentenrechtlichen Zeiten aus dem Versicherungsleben des Versicherten zusammengetragen. Die jeweilige Rente wird auf Grundlage der individuellen Erwerbsbiographien ermittelt.
Die monatliche Bruttorente berechnet sich, indem die während des Versicherungslebens unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert multipliziert werden.
Für die knappschaftliche Rentenversicherung gelten Besonderheiten (§ 79 bis § 87 SGB VI)
Von der Rentenformel ist die Rentenanpassungsformel zu unterscheiden, nach der der aktuelle Rentenwert grundsätzlich jedes Jahr zum 1. Juli berechnet wird.
Mathematisch notiert lautet die Formel:
Wobei:
Rentemtl | ist die monatliche Bruttorente in Euro |
EP | ist die Summe der Entgeltpunkte aufgrund des Versicherungsverlaufs |
ZF | ist der Zugangsfaktor |
RAF | ist der Rentenartfaktor |
aRW | ist der aktuelle Rentenwert in Euro |
Das Produkt aus [math]EP \cdot ZF[/math] ergibt die persönlichen Entgeltpunkte.
Aus den Anfangsbuchstaben der Faktoren ergibt sich das Akronym "EZRA", daher wird die Rentenformel manchmal auch EZRA-Formel genannt.
Die Summe an Entgeltpunkten spiegeln die relative versicherte Einkommensposition während des Arbeitslebens wider. Ein versichertes Arbeitseinkommen in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres ergibt einen vollen Entgeltpunkt.
Für bestimmte beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitseinkommen abhängig ist.
Geht ein Versicherter früher oder später in Rente, wird dieser Umstand durch den Zugangsfaktor berücksichtigt. Damit werden Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Bezugsdauer der Rente ausgeglichen. Der Zugangsfaktor beträgt 1,0, wenn eine Altersrente mit dem regulären Rentenbeginn anfängt. Bei früherem Beginn einer Altersrente ist er kleiner als 1,0 und bei über die Regelaltersgrenze hinausgeschobenem Rentenbeginn größer als 1,0.
Durch den Rentenartfaktor wird das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente bestimmt. Bei Rentenarten mit Lohnersatzfunktion beläuft er sich auf 1,0 und bei Rentenarten mit Unterhaltsfunktion ist er kleiner als 1,0.
Weitere Rentenartfaktoren:
Rentenart | Rentenartfaktor |
---|---|
Renten wegen Alters | 1,0 |
Renten wegen voller Erwerbsminderung | 1,0 |
Erziehungsrenten | 1,0 |
große Witwenrente | 0,55 |
Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung | 0,5 |
kleine Witwenrente | 0,25 |
Vollwaisenrente | 0,2 |
Halbwaisenrente | 0,1 |
Der aktuelle Rentenwert wird zum 1. Juli jeden Jahres in Abhängigkeit von der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter, dem Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung und demographischer Veränderungen (Nachhaltigkeitsfaktor) angepasst. Die Rate der Rentenanpassung wird nach der Rentenanpassungsformel berechnet.