Luftkurort oder staatlich anerkannter Luftkurort ist das in Deutschland am stärksten verbreitete Prädikat für Kurorte. Die Bezeichnung geht zurück auf die Luftkur, eine Form der Klimatherapie.
Es wird an Ortschaften vergeben, deren Luft und Klima laut einem Gutachten Eigenschaften aufweisen, die für Erholung und Gesundheit förderlich sind. Dieses Gutachten muss regelmäßig wiederholt werden.
Die Kriterien für dieses Gutachten stehen in einer Kommentierten Fassung der Begriffsbestimmungen – Qualitätsstandards für die Prädikatisierung von Kurorten, Erholungsorten und Heilbrunnen (derzeit die 12. Auflage vom Mai 2005).[1] Von den jeweiligen Bundesländern muss eine gültige Anerkennungsverordnung vorliegen.
Im Gegensatz zu anderen Kurorten werden an reinen Luftkurorten meist keine stationären Kurmaßnahmen angeboten. Das Prädikat wird hauptsächlich von Orten erworben, in denen der Tourismus eine große Rolle spielt. Ab dem Prädikat Erholungsort kann die Gemeinde eine Kurtaxe erheben für alle Gäste, die übernachten. Die erhobenen Mittel sollen zweckgebunden für die Ausgaben der Gemeinde für Tourismus verwendet werden.
Für einen Ort oder eine Gemeinde kann diese Auszeichnung in wirtschaftlicher oder touristischer Hinsicht eine große Rolle spielen. Teilweise weisen einige Orte in ihrem Wappen darauf hin.
Daneben gibt es noch staatlich anerkannte Fremdenverkehrsgemeinden.
Die Anerkennung als Luftkurort erfolgt auf der Basis eines Gesetzes oder einer Verordnung (so in Bayern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen).
In Bayern muss der Luftkurort gem. §§ 1 I, 2 I, 9 BayAnerkV (Bayerische Anerkennungsverordnung) ein wissenschaftlich anerkanntes und bewährtes therapeutisch anwendbares Klima besitzen, dessen Eigenschaften ebenso wie die Luftqualität periodisch überprüft werden und über geeignete Einrichtungen zur ortsspezifischen Anwendung des Klimas im Rahmen von Kuren verfügen. Die Anerkennung der Gemeinde setzt einen Antrag mit Begründung voraus gem. § 11 I 1 BayAnerkV. Über die Anerkennung als Luftkurort entscheidet dann gem. Art. 7 V 1 BayKAG (Bayerisches Kommunalabgabengesetz) das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie und für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz.
In Thüringen werden Luftkurorte gemäß § 3 ThürKOG (Thüringer Gesetz über die Anerkennung von Kur- und Erholungsorten - Thüringer Kurortegesetz) anerkannt
Die Anerkennung ist auf zehn Jahre befristet.
Im Bundesland Burgenland gibt es keinen Luftkurort.