Die lebenslange Freiheitsstrafe (umgangssprachlich oft mit lebenslänglich abgekürzt) ist in vielen Staaten, in denen die Todesstrafe abgeschafft ist, die höchste Strafe, die das Strafrecht kennt. Innerhalb Europas ist die lebenslange Freiheitsstrafe in Kroatien, Norwegen, Portugal und Spanien abgeschafft.
Im Sanktionsrecht der Antike und des Mittelalters spielte Freiheitsentzug als Strafe nur eine sehr geringe Rolle. Zu lebenslanger Haft wurden gewöhnlich nur Täter verurteilt, die eigentlich hingerichtet werden sollten, aber vom jeweiligen Herrscher begnadigt wurden oder – bei Inquisitionsprozessen – ihre Lehren bzw. ihren Glauben aus Angst vor dem Tode widerriefen.
Unter einer lebenslangen Freiheitsstrafe versteht man in Deutschland einen Freiheitsentzug auf unbestimmte Zeit – mindestens aber 15 Jahre. Danach kann der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 57a StGB). Am 31. März 2011 befanden sich in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt 2048 zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Personen im Strafvollzug, davon 1948 Männer und 100 Frauen. Die Zahl der Inhaftierten in den alten Bundesländern belief sich auf 1755, in den neuen Bundesländern auf 293 Personen.
Die Sicherungsverwahrung ist formal keine Freiheitsstrafe, kann jedoch für einen Verurteilten einen lebenslangen Freiheitsentzug bedeuten.
Die lebenslange Freiheitsstrafe wird in § 38 Abs. 1 StGB als Ausnahme der zeitigen Freiheitsstrafe definiert, da ihre Dauer unbestimmt ist. Liegt ein gesetzlicher Milderungsgrund vor, so tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von 3 bis zu 15 Jahren (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Die lebenslange Freiheitsstrafe kann gemäß § 54 Abs. 2 StGB nicht als Gesamtstrafe aus einzelnen zeitigen Freiheitsstrafen verhängt werden. So kann selbst ein hundertfacher schwerer Raub höchstens mit 15 Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert werden.
Aus mehreren lebenslangen Freiheitsstrafen wird nach § 54 Abs. 1 StGB nur eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe gebildet. Diese Regelung wurde durch das 23. StrÄndG von 1986 (BGBl. I S. 393) eingeführt. Seither sind Urteile wie „zweimal lebenslang wegen Doppelmordes“ nicht mehr zulässig. Oftmals wird dem Verurteilten in diesem Fall jedoch im Urteilsspruch eine „besondere Schwere der Schuld“ bescheinigt werden.
Im Jugendstrafrecht findet die lebenslange Freiheitsstrafe keine Anwendung, wenn die verurteilte Person bei Tatbegehung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und demnach Jugendlicher ist. Hier liegt die Höchststrafe bei 10 Jahren Jugendstrafe. Bei Heranwachsenden, die nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden, kann anstelle der durchaus möglichen Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von 10 bis zu 15 Jahren erkannt werden. (§ 106 Abs. 1 JGG)
Einem Verurteilten muss die grundsätzliche und gesetzlich festgeschriebene Möglichkeit eingeräumt werden, irgendwann die Freiheit wiederzuerlangen. Allein die Möglichkeit der Begnadigung nach z. B. 30 oder 40 Jahren Haft reicht dazu nicht aus. Dies gebieten nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 das Rechtsstaatsprinzip und die Menschenwürde (BVerfGE 45, 187, 253 ff. ). Die lebenslange Freiheitsstrafe ist nach Maßgabe der Entscheidungsgründe mit dem Grundgesetz gerade noch vereinbar, jedoch nie als absolute Strafe im Sinne einer von vornherein feststehenden Strafverbüßung bis zum Tode.
Demgemäß sind in § 57a StGB die Bedingungen für eine vorzeitige Freilassung auf fünfjährige Bewährung festgelegt:
Laut einer Erhebung des Bundesjustizministeriums für alle Länder (1998) beträgt die durchschnittliche Haftzeit der lebenslangen Freiheitsstrafe im Bundesdurchschnitt 19,9 Jahre. Detaillierte statistische Daten zur lebenslangen Freiheitsstrafe sind nur von den Landesjustizministerien zu erhalten. Eine standardisierte Anfrage an die Justizministerien der Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern (als Stichproben) ergab Folgendes: In Bayern liegen sehr detailliert aufgeschlüsselte statistische Daten aus den Jahren 1996 - 2000 vor. Sie berücksichtigen nur Haftzeiten von Entlassenen. Über die tatsächliche Haftdauer der immer noch Inhaftierten gibt es keine statistischen Angaben. Zurzeit verbüßen in Bayern 248 Gefangene eine lebenslange Haftstrafe. Zwischen 1996 und 2000 wurden aus der JVA Straubing (nur von dort gibt es hierüber Daten) 25 Gefangene mit diesem Urteil entlassen, davon vier nach 15 Jahren, einer nach 37 Jahren Haft (längste Haftdauer). Die durchschnittliche Haftzeit zu „lebenslänglich“ Verurteilter beträgt in Bayern 21,84 Jahre. Auch in Niedersachsen stehen nur Zahlen nach Entlassung zur Verfügung. „Statistische Unterlagen zur Vollzugsdauer der Gefangenen werden hier nicht geführt“, sagt die Pressestelle des Justizministeriums.
Beispielsweise wurde trotz „besonderer Schwere der Schuld“ einer der Mörder von Walter Sedlmayr nach 16 Jahren entlassen,[3] andererseits ist Hans-Georg Neumann seit mehr als 50 Jahren in Haft.
Auch Hafturlaub muss dem Gefangenen ermöglicht werden. Allerdings kann dies gemäß § 13 Absatz 3 StVollzG erst geschehen, wenn mindestens zehn Jahre der Strafe verbüßt sind.
Derzeit (Stand: März 2011) verbüßen 2048 der insgesamt rund 60.000 Strafgefangenen in Deutschland eine lebenslange Freiheitsstrafe.[4]
Im deutschen Recht sehen das Strafgesetzbuch (StGB) und das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) für folgende Vorsatzdelikte zwingend eine lebenslange Haftstrafe vor:
Bei bestimmten Taten im ersten Abschnitt des Strafgesetzbuches beträgt der Strafrahmen „lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren“:
Derselbe Strafrahmen gilt für einige Qualifikationsdelikte, bei denen wenigstens leichtfertig der Tod eines anderen Menschen verursacht wurde:
Bei zwei dieser Qualifikationsdelikte muss der Tod jedoch vorsätzlich herbeigeführt werden:
Für bestimmte Straftaten gegen die äußere Sicherheit wird eine lebenslange Freiheitsstrafe als Alternative zu einer Haftstrafe von mindestens fünf Jahren vorgesehen:
Mit Ausnahme des Mordes und der Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch verjähren alle der oben genannten Straftaten spätestens nach 30 Jahren.
Der österreichische Gesetzgeber normierte in § 18 Strafgesetzbuch die Freiheitsstrafe, die entweder auf bestimmte Zeit (höchstens zwanzig Jahre) oder „auf Lebensdauer“ verhängt werden kann. Die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe ist nach § 36 StGB iVm § 19 JGG bei Personen ausgeschlossen, die zur Zeit der Straftat noch nicht 21 Jahre alt waren. § 46 Abs. 6 StGB regelt die Möglichkeit einer bedingten Entlassung: 15 Jahre müssen im Gefängnis zugebracht worden sein; und es muss angenommen werden können, dass der Verurteilte keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Die „Probezeit“ beträgt nach der bedingten Entlassung 10 Jahre (§ 48 Abs. 1 letzter Satz StGB ).
Im statistischen Durchschnitt haben Strafgefangene, die zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, 22,5 Jahre im Gefängnis zu verbringen. Dieser Durchschnitt liegt deutlich über den 15 Jahren Mindesthaftzeit bis zur bedingten Entlassung und sogar 2,5 Jahre über der höchsten zulässigen zeitlich begrenzten Haftdauer von 20 Jahren.[5]
Die lebenslange Freiheitsstrafe wird überwiegend für Straftaten verhängt, die vorsätzlich begangen wurden und den Tod von mindestens einem Menschen zur direkten Folge hatten. Als Ausnahme davon kann Beihilfe zum Selbstmord gelten, für dieses Delikt beträgt die maximale Haftstrafe fünf Jahre. Auch Straftaten, die nicht mit dem Tod von Menschen in Verbindung stehen, können mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet werden, beispielsweise die Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und der organisierte Drogenhandel, wenn der Täter in der betreffenden Organisation eine führende Stellung einnimmt. Ausschließlich für Völkermord (§ 321 StGB), bestimmte Formen der Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 321a StGB) und bestimmte Formen von Kriegsverbrechen gegen Personen (§ 321b StGB) wird zwingend eine lebenslange Haftstrafe verlangt, in allen anderen Fällen kann sie alternativ zu einer zeitlich begrenzten Strafhaft ausgesprochen werden. Für folgende Tatbestände sieht das österreichische Strafrecht als Strafdrohung die lebenslange Freiheitsstrafe vor:
Tatbestände im Kernstrafrecht (geregelt im Strafgesetzbuch)
Tatbestände im Nebenstrafrecht (geregelt in Strafbestimmungen anderer Gesetze)
Das schweizerische Strafrecht ermöglicht gemäß Art. 40 StGB „lebenslängliche Freiheitsstrafe“ als höchste Strafe „wo das Gesetz es besonders bestimmt“. Dies trifft konkret auf vier Tatbestände zu: als Alternative zu einer Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Jahren auf Mord (Art. 112 StGB) sowie Völkermord (Art. 264 StGB), als Alternative zu einer Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren auf den schweren Fall des Angriffs auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft (Art. 266 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) und alternativ zu einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr auf den besonders schweren Fall der Geiselnahme (Art. 185 Ziff. 3 StGB). Ebenso wie in den deutschsprachigen Nachbarstaaten muss dem Gefangenen die Chance gegeben werden, irgendwann wieder ein Leben in Freiheit zu führen. Nach 15 Jahren, im besonderen Fall schon nach 10 Jahren, kann der zur lebenslangen Freiheitsstrafe Verurteilte von der Behörde bedingt entlassen werden (Art. 86 Abs. 5 StGB). Vollzugslockerungen in Form des Arbeits- und Wohnexternats nach Art. 77a StGB sind auch bei lebenslanger Freiheitsstrafe möglich.
Weitere Tatbestände, welche mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht sind, bestehen im Schweizerischen Militärstrafgesetz.[6] Es handelt sich dabei namentlich um gewisse Fälle von Ungehorsam vor dem Feind, Meuterei vor dem Feind, Feigheit vor dem Feind, Kapitulation, Wachtverbrechen vor dem Feind, Spionage und Geheimnisverrat, militärischer Landesverrat, Freischärlertum, Dienst in einer feindlichen Armee, andere Begünstigung des Feindes, Plünderung, Kriegsraub oder Geiselnahme.
Neben der lebenslangen Freiheitsstrafe sieht das Schweizerische StGB auch die Verwahrung als Maßnahme vor, die über die regelmäßige Vollstreckungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe hinausreichen kann (Art. 64 ff. StGB). Hierbei handelt es sich nicht um eine Form der Strafe, sondern um eine Form der Gefahrenabwehr. Die als Reaktion auf den Mord am Zollikerberg eingereichte, im Jahr 2004 durch das Volk angenommene sog. Verwahrungsinitiative (Art. 123a der Bundesverfassung [1] ) bestimmt seither: Wird ein Sexual- oder Gewaltstraftäter in den Gutachten, die für das Gerichtsurteil nötig sind, als extrem gefährlich erachtet und nicht therapierbar eingestuft, ist er wegen des hohen Rückfallrisikos bis an sein Lebensende zu verwahren. Frühzeitige Entlassung und Hafturlaub sind ausgeschlossen.
Im Oktober 2010 wurde erstmals in der Schweiz ein Straftäter mit der Maßnahme der lebenslangen Verwahrung verurteilt.[7][8] Das Urteil ist rechtskräftig.[9]
In den USA dauert die lebenslange Freiheitsstrafe auf Bundesebene generell bis zum Tod des Verurteilten an. Wird der Täter von einem Bundesgericht verurteilt, so hat er keinerlei rechtlichen Anspruch auf eine Freilassung, allein der Präsident kann ihn begnadigen.
In den einzelnen Bundesstaaten gelten hingegen unterschiedliche Regeln, vielerorts wird dem Verurteilten das Recht auf eine zweite Chance eingeräumt. Zumeist wird schon im Urteil eine Strafe verhängt, welche die lebenslange Haft mit einer Mindestverbüßungszeit verknüpft, nach der eine Freilassung erfolgen kann, z. B. „15 Jahre bis lebenslang“ oder „25 Jahre bis lebenslang“. In anderen Staaten ist (ähnlich wie in Deutschland) per Gesetz festgelegt, nach welcher Mindesthaftzeit der zu lebenslanger Haft Verurteilte eine Entlassung auf Bewährung beantragen kann (z. B. in Texas nach 40 Jahren und in Kalifornien nach 50 Jahren). Trifft dies nicht zu, so können in der Regel Regierungsbeamte eine Begnadigung aussprechen bzw. Amnestie gewähren. Da im Common Law normalerweise keine Gesamtstrafe verhängt wird, kann es durch die Addition von Urteilen zu Haftdauern kommen, welche die Lebenserwartung des Täters übersteigen, beispielsweise eine 200-jährige Strafe. Es sind auch Prozesse bekannt, in denen auf Haftstrafen von mehreren tausend Jahren erkannt wurde. Es gibt aber auch eine Vielzahl von Bundesstaaten, in denen es keine Möglichkeit gibt, bei einer lebenslangen Haftstrafe vorzeitig, sei es auf Bewährung oder durch Begnadigung, entlassen zu werden.
Diese langen Verbüßungszeiten sind hauptsächlich dadurch zu erklären, dass in vielen US-Bundesstaaten die Inhaftierung von Schwerverbrechern bis zu ihrem natürlichen Ableben als einzige annehmbare Alternative zur Todesstrafe angesehen wird. Die Gesellschaft soll geschützt werden, der Schwerstverbrecher erhält keine „zweite Chance“, aber dennoch ist jederzeit eine Änderung des Urteils möglich.
Unter den Mitgliedsstaaten des Europarates gibt es gegenwärtig (Juli 2013) folgende Unterschiede:[10]
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied im Fall Vinter u. a. v. Vereinigtes Königreich am 9. Juli 2013 mit 16:1 Stimmen, dass die in England und Wales geltende Regelung gegen Art. 3 EMRK (Folterverbot) verstößt. Aus dieser Entscheidung stammen auch die oben mitgeteilten Angaben über die Länder des Europarates. Am 18. Februar 2014 entschied der Court of Appeal, dass die Straßburger Entscheidung auf falschen Annahmen beruhe und die geltende Regelung den Justizminister zu einer weitgehenden Prüfung besonderer Ausnahmen für eine Freilassung in jedem einzelnen Fall verpflichte.[11]
Immer wieder werden Stimmen von Verbänden und Rechtswissenschaftlern laut, auf die lebenslange Freiheitsstrafe komplett zu verzichten. Hierbei führen Kritiker die folgenden Argumente ins Feld: