Unter Gelegenheitsursache versteht man im deutschen Sozialrecht eine Ursache, die für den Eintritt eines Schadens zwar ursächlich, aber nicht rechtserheblich ist.[1][2]
Die Abgrenzung einer Gelegenheitsursache nach der im Sozialrecht herrschenden Theorie von der wesentlichen Bedingung kann insbesondere bei der gutachterlichen Bewertung von Arbeitsunfällen bedeutsam sein.