Als Geistliches Territorium bezeichnet man ein Staatsgebiet in der Vormoderne, dessen Landesherr (Fürst) zugleich oberster Geistlicher war und somit die geistliche mit der weltlichen Gewalt verband. Er übte in seinem kirchlichen Jurisdiktionsbereich die geistliche und in einem Territorium, das nicht deckungsgleich sein musste, zugleich die weltliche Gewalt aus. Diese Herrschaftsform war vor allem im Heiligen Römischen Reich verbreitet. Mit der Durchsetzung der Säkularisierung seit der Frühen Neuzeit, also der Tendenz zur Trennung von Kirche und Staat, wurde diese Herrschaftsform immer weiter zurückgedrängt.
Nach dem Krummstab, dem Herrschaftszeichen der Bischöfe, wurden geistliche Territorien auch Krummstablande genannt.[1]
Geistliche Territorien innerhalb des Heiligen Römischen Reiches entwickelten sich aus dem ottonisch-salischen Reichskirchensystem und wurden teils schon nach der Reformation, spätestens 1803 im Zuge der Säkularisation durch den Reichsdeputationshauptschluss aufgelöst. Reichsunmittelbare geistliche Herren wurden als Reichsprälaten bezeichnet und geistliche Herrschaften Reichsstifte. Im Einzelnen:
Auch außerhalb des Reiches gab es geistliche Territorien, wie etwa die päpstlichen Herrschaftsgebiete Grafschaft Avignon und Comtat Venaissin, der Kirchenstaat (mit umstrittenem Status, ob reichszugehörig oder nicht), das Fürstbistum Ermland (bis 1466 im Ordensstaat Preußen, dann in Preußen Königlichen Anteils). Weitere baltische Bischöfe (Kurland, Ösel-Wiek, Riga) erlangten für Teile ihrer Diözesangebiete als Fürstbischöfe Landeshoheit. In England hatten die Bischöfe von Durham in früheren Zeiten auch territoriale Macht.