Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden |
Kurztitel: | Energieeinsparverordnung |
Abkürzung: | EnEV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Wirtschaftsverwaltungsrecht, Baurecht, Umweltrecht |
Fundstellennachweis: | 754-4-10 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 16. November 2001 (BGBl. I S. 3085 ) |
Inkrafttreten am: | 1. Februar 2002 |
Letzte Neufassung vom: | 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519 ) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. Oktober 2007 |
Letzte Änderung durch: | Art. 3 VO vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789, 1790 ) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
28. Oktober 2015 (Art. 5 VO vom 24. Oktober 2015) |
Weblink: | Text der Verordnung |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist ein Teil des deutschen Wirtschaftsverwaltungsrechtes. Der Verordnungsgeber schreibt darin auf der rechtlichen Grundlage der Ermächtigung durch das Energieeinsparungsgesetz (EnEG)[1] Bauherren bautechnische Standardanforderungen zum effizienten Betriebsenergiebedarf ihres Gebäudes oder Bauprojektes vor. Die EnEV gilt für Wohngebäude, Bürogebäude und gewisse Betriebsgebäude, während andere ausgenommen sind.[2]
Die Energieeinsparverordnung stellt ein wichtiges Instrument der deutschen Energie- und Klimaschutzpolitik dar.[3][4] Die EnEV soll „dazu beitragen, dass die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung, insbesondere ein nahezu klimaneutraler Gebäudebestand bis zum Jahr 2050, erreicht werden“.[5][6]
Die Energieeinsparverordnung löste die Wärmeschutzverordnung (WSchV) und die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) ab und fasste sie zusammen.[7]
Ihre erste Fassung trat am 1. Februar 2002 in Kraft, die zweite Fassung (EnEV 2004) 2004.[8] Zur Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde eine Neufassung erstellt, die ab dem 1. Oktober 2007 gültig war.
Die Novelle von 2013 setzt die Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) und die Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz mit Wirkung ab dem 1. Mai 2014 um.
Die Zusammenführung von Heizungsanlagenverordnung und Wärmeschutzverordnung zu einer gemeinsamen Verordnung erweiterte den bisherigen Bilanzierungsrahmen in zweifacher Hinsicht:
Dieser erweiterte Rahmen ermöglicht es, in der Gesamtbilanz eines Gebäudes den Faktor Anlagentechnik und den Faktor baulichen Wärmeschutz in gewissem Maße miteinander zu verrechnen, also eine schlechte Wärmedämmung mit einer effizienten Heizanlage auszugleichen oder umgekehrt. Die Hauptanforderungsgröße für Neubauten ist in der EnEV der Jahresprimärenergiebedarf im Vergleich zu einem Referenzgebäude gleicher Geometrie und Abmessung und vorgegebenen technischen Eigenschaften. Zusätzlich einzuhalten ist ein vom Gebäudetyp abhängiger Grenzwert für den auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust.
Die EnEV stellt erstmals auch Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz und ermöglicht die Berücksichtigung solarer Wärmegewinne.
Die Verordnung gilt in Deutschland
Unterscheidungen, inwieweit bestimmte Anforderungen nur für Neubauten, nur für bestehende Gebäude oder für beide gelten sollen, werden in den entsprechenden Abschnitten und bei den jeweiligen Regelungen gemacht.
Die EnEV gilt nicht für:
Ob und wie ein Nachweis nach der EnEV geführt werden muss, hängt u. a. davon ab, ob ein neues Gebäude errichtet oder ein bestehendes verändert werden soll.
Die EnEV enthält hinsichtlich der anzuwendenden Regeln der Technik viele statische Verweise auf bestehende EN/DIN-Normen. Das bedeutet, dass die jeweiligen Normen mit ihrem Ausgabedatum zitiert und somit indirekt Bestandteil der EnEV werden. Dadurch wird sichergestellt, dass sich durch die Veränderung einer Norm nicht automatisch auch das Anforderungsniveau der EnEV ändert.
Da die Berechnungsverfahren der EnEV seit der ersten Wärmeschutzverordnung von 1977 heute auf ein mehrere hundert Seiten starkes Normenwerk für die Bewertungsmethoden angewachsen ist, wurde die EnEV-easy-Methode entwickelt. Diese soll helfen, die Komplexität der Regelwerke zu reduzieren und trotzdem EnEV und EEWärmeG einzuhalten.
Der Primärenergiebedarf berücksichtigt neben dem Endenergiebedarf für Heizung und Warmwasser auch die Verluste, die von der Gewinnung des Energieträgers an seiner Quelle über Aufbereitung und Transport bis zum Gebäude und der Verteilung, Speicherung im Gebäude anfallen.
In Deutschland beschreibt die EnEV den Primärenergiebedarf [math]Q_{p}[/math] bei Wohngebäuden wie folgt durch die Anlagenaufwandszahl [math]e_{p}[/math], den Heizwärmebedarf [math]Q_{h}[/math] und den Trinkwasserwärmebedarf [math]Q_{w}[/math]:
In die Anlagenaufwandszahl [math]e_{p}[/math] fließt unter anderem der Primärenergiefaktor ein.
Analog dazu ergibt sich der Primärenergiebedarf bezogen auf die Gebäudenutzfläche pro Jahr Qp" (meist in kWh/(m²·a) angegeben).
Der Endenergiebedarf ist die berechnete Energiemenge, die bei deutschlandweit gemittelten Klimaverhältnissen zur Deckung des Heizwärmebedarfs und des Trinkwasserwärmebedarfs einschließlich der Verluste der Anlagentechnik benötigt wird. Wie groß diese Energiemenge tatsächlich ist, hängt von den Lebensgewohnheiten der Gebäudebenutzer und den jeweiligen örtlichen Klimaverhältnissen ab. Rückschlüsse auf die energietechnischen Qualitäten eines Gebäudes sind auch anhand des dokumentierten Strom-, Öl-, Gas-, Holz- oder Kohleverbrauchs möglich.
Den Zusammenhang zwischen Primärenergiebedarf [math]Q_{P}[/math], Endenergiebedarf [math]Q_{E}[/math], Primärenergiefaktor [math]f_{P}[/math] und Umrechnungsfaktor für Endenergie [math]f_{U}[/math] beschreibt die EnEV wie folgt:
Der Umrechnungsfaktor [math]f_{U}[/math] beinhaltet das Verhältnis von unterem Heizwert zu oberem Heizwert der verwendeten Brennstoffe.
Der Heizwärmebedarf ist die errechnete Energiemenge, die z. B. durch Heizkörper an einen beheizten Raum abgegeben wird. Für neugebaute Häuser wird laut der Energieeinsparverordnung der Niedrigenergiehaus-Standard mit einem spezifischen Heizwärmebedarf von 40–70 kWh/(m²a) gefordert.
Der Trinkwasserwärmebedarf ist die Energiemenge, die zur Erwärmung dem Trinkwasser zugeführt werden muss. Verluste bei der Energieumwandlung (z. B. Verluste des Heizkessels), der Verteilung und sonstige technische Verluste sind nicht enthalten. Er wird bei manchen Verfahren pauschal mit 12,5 kWh/(m²a) angesetzt. Dies entspricht einem Bedarf von 23 l/Person/Tag. Bezugsgröße für die Fläche ist dabei nicht die Wohnfläche, sondern die Gebäudenutzfläche.
Am 24. Juli 2007 hat das Bundeskabinett eine novellierte Energieeinsparverordnung verabschiedet. Die Neufassung trat am 1. Oktober 2007 in Kraft. Viele Regelungen der bisherigen Verordnung wurden unverändert übernommen; nur einige in Details leicht verändert. Dies betrifft insbesondere die Anforderungen an Wohngebäude und das Verfahren zur Bewertung der energetischen Qualität von Wohngebäuden. Auch die Anforderungen an Heizkessel sowie die Nachrüstverpflichtungen blieben unverändert bestehen.
Folgende Aspekte der neuen Verordnung wurden im Vergleich zu den oben dargestellten Regelungen stark verändert oder sind neu hinzugekommen:
Die Verordnung in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954 ) wird umgangssprachlich als EnEV 2009 bezeichnet. Durch die Änderung der Energieeinspar- und Heizkostenverordnung werden nun die Beschlüsse zum Integrierten Energie- und Klimaprogramm (IEKP) weitgehend umgesetzt. Ziel ist es, den Energie-, Heizungs- und Warmwasserbedarf um zirka 30 % zu senken. Ab 2012 sollen in einem weiteren Schritt die energetischen Anforderungen nochmals um bis zu 30 % verschärft werden.
Die Bilanzierungsmethode der DIN V 18599 wird auch auf Wohngebäude ausgeweitet, allerdings in einer vereinfachten Version. Das bisherige vereinfachte Nachweisverfahren wird aufgegeben, ebenso die Formulierung von Maximalwerten in Bezug auf das Verhältnis (A/V). Für die Gebäudehülle wurden neue Referenzwerte festgelegt. Überarbeitet wurden auch die Anforderungen der Nachrüstung im Baubestand.
Die Änderungen der EnEV 2009 im Überblick:
Die Bundesregierung hat am 16. Oktober 2013 die Novellierung der Energieeinsparverordnung mit den Änderungen des Bundesrats-Beschlusses vom 11. Oktober 2013 beschlossen. Die Verkündung der Änderungen erfolgte im Bundesgesetzblatt vom 21. November 2013. Die Neuerungen traten überwiegend am 1. Mai 2014 in Kraft.[11] Diese Novelle der EnEV wird teilweise mit unterschiedlichen Jahreszahlen bezeichnet. Auf Grund des Beschlusses der Novelle im Jahr 2013 wird sie gelegentlich als EnEV 2013 bezeichnet, durch das Inkrafttreten der Fassung im Jahr 2014 wird sie meistens als EnEV 2014 bezeichnet. Die zum 1. Januar 2016 wirksam werdenden Anforderungsänderungen werden gelegentlich unter dem Begriff EnEV 2016 beschrieben. Es handelt sich jedoch in allen drei Fällen um dieselbe Version der Verordnung.
Die Überarbeitung der Energieeinsparverordnung findet ihren eigentlichen Ursprung im Kyoto-Protokoll von 1997 und dem damit verbundenen Ziel der Bundesregierung, bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. Inhaltliche Grundlage des aktuellen Beschlusses ist die EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2010/31/EU). Eigentlich schreibt die EU-Richtlinie ein Inkrafttreten der Landesregelung bis zum 9. Januar 2013 vor. Dieser Termin konnte nicht gehalten werden.
Als Nachweisverfahren sollte die DIN 4108 auch im Wohngebäude ganz von der DIN V 18599 abgelöst werden. In der beschlossenen Fassung der EnEV bleibt das Nachweisverfahren der DIN 4108 mit DIN 4701-10 für Wohngebäude gültig. Mit dem sogenannten Modellgebäudeverfahren wird sogar ein vereinfachtes drittes „Nachweis“verfahren eingeführt.
Zu den wichtigsten Änderungen zählen:
Die Austauschforderung der EnEV 2013 betrifft nur wenige überholte Wärmeerzeuger. Rund 11 Millionen Niedertemperaturheizungen fallen nicht unter die Austauschpflicht, entsprechen aber auch nicht dem Stand der Technik. Der Bundesverband Erneuerbare Energie kritisierte die EnEV daher als "wirkungslos".[12]
Zum 1. Januar 2016 trat die nächste Stufe der EnEV in Kraft. Bauherren müssen seither höhere energetische Anforderungen erfüllen, insbesondere eine weitere Senkung des Energiebedarfs bei Neubauten (Wohnhäuser) um 25 Prozent bei der Anlagentechnik und eine um 20 Prozent verbesserte Wärmedämmung.