Als Basel I (auch: Basler Akkord) werden die Regelungen des Basler Ausschusses zur ersten Basler Eigenkapitalvereinbarung von 1988 bezeichnet.
Anlass war die Besorgnis der Zentralbankpräsidenten der G10-Länder, dass das Eigenkapital der weltweit wichtigsten Banken auf ein gefährliches Niveau gefallen war. Ausgelöst wurde die Besorgnis durch den Zusammenbruch der Herstatt-Bank.[1] Benötigt wird das Eigenkapital, um Verluste abzufedern und die Zahlungsfähigkeit zu gewährleisten. Aufgrund eines anhaltenden Verdrängungskampfes bauten die Banken ihre Geschäfte jedoch ohne eine angemessene Eigenkapitalunterlegung aus. Als dann zunehmend Insolvenzen von Kreditnehmern auftraten, sank das Eigenkapital der Banken ab. Um das Insolvenzrisiko der Banken und mögliche Kosten für die Einleger beim Konkurs der Bank zu verringern, zielten die Vereinbarungen somit auf die Sicherung einer angemessenen Eigenkapitalausstattung und die Schaffung einheitlicher internationaler Wettbewerbsbedingungen ab. Diese Vereinbarungen wurden in den 90er Jahren internationaler Standard und werden heute in über 100 Ländern anerkannt. Überwacht werden sie durch die jeweilige Bankenaufsicht.
Durch die Eigenkapitalanforderung wird die Kreditvergabepraxis der Banken limitiert. Das maximale Volumen der Ausleihungen wird dabei mit dem verfügbaren Eigenkapital verknüpft.
Basel I umfasst drei Teile:
Der Ausschuss unterteilt das Eigenkapital in folgende zwei Teile wobei mindestens 50 % der Eigenkapitalbasis einer Bank aus sogenannten Kernkapital bestehen müssen:
Von beiden Kapitalklassen sind Beteiligungen an Bank- und Finanzgeschäften betreibenden Tochtergesellschaften abzuziehen.
Das wesentliche Element von Basel I ist nun, dass die Bilanzaktiva (bzw. Forderungen) je nach Gegenpartei eines von vier Risikogewichten erhalten sollen. Damit wird das Kreditrisiko zugeordnet bzw. die Wahrscheinlichkeit eines Ausfalles der Gegenpartei. Bei einem Kredit an eine Zentralbank wird beispielsweise davon ausgegangen, dass es nie zu einem Ausfall kommt, weshalb dies mit 0 % verrechnet wird.
Risikogewicht in % | 0 | 20 | 50 | 100 |
Schuldnerkategorie | OECD Länder, Bargeld | OECD Bank, öffentliche Einrichtung | Hypotheken-gesicherte Wertpapiere | alle anderen Forderungen Unternehmen und Privatkunden |
In einem weiteren Schritt erweitert der Ausschuss diese Logik auch auf nicht bilanzwirksame Positionen, indem diesen Kreditumrechnungsfaktoren zugeordnet werden. Damit werden diese Positionen aus dem Blickwinkel von Kreditengagements betrachtet und bezüglich dem relativen Grad ihres Kreditrisikos mit 0 % bis 100 % berücksichtigt. Details können im Anhang 3 eingesehen werden.
Nun können das Eigenkapital und die Risikogewichtung zueinander ins Verhältnis gesetzt werden. Die Regelungen sehen vor, dass Banken im Verhältnis zu ihren risikogewichteten Aktiva mindestens 8 % Eigenkapital halten müssen.
Die erforderliche Eigenkapitalunterlegung berechnet sich demzufolge:
Erforderliche Eigenkapitalunterlegung = Forderungssumme x Risikogewicht x 8 % |
Eine wichtige Änderung fand 1996 statt, als die Eigenkapitalvereinbarung um das Marktrisiko ergänzt wurde. Berücksichtigt werden Zinsänderungen- und Aktienkursrisiko im Handelsbuch; Fremdwährungs- und Rohstoffrisiko im gesamten Institut. Es wurden zwei Methoden zur Bemessung des Marktrisikos definiert, eine Standardmethode sowie ein auf internen, stochastischen Modellen beruhender Ansatz.
An Basel I wird kritisiert, dass Methoden zur Minderung des Risikos nicht berücksichtigt werden und die Differenzierung des Kreditrisikos nur unzureichend erfolgt. Diese Kritik führte zur Neuaufnahme der Verhandlungen 1999, und zur neuen Basler Eigenkapitalvereinbarung Basel II.
Kredit, Basel II, Basel III, Bankbetriebslehre, Bankenaufsicht