Basisdaten | |
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Titel: | Allgemeines Eisenbahngesetz |
Abkürzung: | AEG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Besonderes Verwaltungsrecht, Eisenbahnrecht |
Fundstellennachweis: | 930-9 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 29. März 1951 (BGBl. I S. 225 , ber. S. 438 ) |
Inkrafttreten am: | 15. April 1951 |
Letzte Neufassung vom: | 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396 , ber. 1994 I S. 2439 ) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. Januar 1994 |
Letzte Änderung durch: | Art. 1 G vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824 ) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
6. Juni 2015 (Art. 3 G vom 28. Mai 2015) |
GESTA: | J011 |
Weblink: | Text des Gesetzes |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) regelt den sicheren Betrieb der Eisenbahn in Deutschland und bezweckt ein attraktives Verkehrsangebot auf der Schiene. Seine ursprüngliche Fassung wurde am 29. März 1951 erlassen. Es wurde am 27. Dezember 1993 als Artikel 5 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes neu gefasst.
Es gilt für Eisenbahnen, jedoch nicht für andere Schienenbahnen wie Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen und die nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen Bahnen, Bergbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart.
Nach diesem Gesetz haben Bundesregierung und Landesregierungen mit dem Ziel bester Verkehrsbedienung darauf hinzuwirken, dass die Wettbewerbsbedingungen der Verkehrsträger angeglichen werden, und dass durch einen lauteren Wettbewerb der Verkehrsträger eine volkswirtschaftlich sinnvolle Aufgabenteilung ermöglicht wird.
§ 2 beinhaltet Begriffsbestimmungen über
Im Allgemeinen Eisenbahngesetz werden eine Vielzahl von Einzelheiten des öffentlichen Eisenbahnverkehrs geregelt.
Die Öffnung des Schienennetzes für Dritte ist die Voraussetzung für die Gewährleistung von Wettbewerb und Vermarktung des Schienennetzes. Sie entspricht der Europäischen Verkehrspolitik und setzt die E(W)G-Richtlinie 91/440 in nationales Recht um.
Für die Überwachung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur ist seit dem 1. Januar 2006 die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zuständig. Detaillierte Vorschriften enthält die Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung – EIBV.